Historische SGV. NRW.
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§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste.
(2) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Dienste und Systeme, die - unabhängig von deren Übertragungsmedium - der Herstellung, dem Transport, der Vermarktung oder dem Empfang digitaler Datenströme über dazu bestimmte Teilnehmerendgeräte (Dekoder) dienen, soweit die verbreiteten Daten Fernsehdienste sind oder mit ihnen inhaltlich verbunden sind.
GV. NRW. 2000 S. 625. Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. |