Historische SGV. NRW.
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§ 4
Allgemeine Anforderungen
(1) 1Verpflichtete müssen den Berechtigten Zugangsdienste zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und chancengleichen Bedingungen anbieten. 2Bietet ein Verpflichteter mehrere Zugangsdienste an, so gelten die Bestimmungen dieser Satzung für jeden Dienst einzeln.
(2) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete
- ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,
- Dienstleistungen soweit möglich entbündelt anbietet,
- Zugangsdienste zu Entgelten anbietet, die das Verhältnis von Aufwand und Nutzen widerspiegeln, und
- keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.
(3) 1Bedingungen sind dann nichtdiskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst verschiedenen Berechtigten so anbietet, dass Berechtigte weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. 2Das Fehlen eines sachlichen Grundes wird insbesondere dann vermutet, wenn ein Verpflichteter denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach Abs. 4 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten.
(4) Einem Verpflichteten ist ein Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen ist.
(5) 1Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie
allen Berechtigten reale Chancen auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. 2Dies
gilt insbesondere für Fernsehdienste, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt
nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen
Übertragung zu berücksichtigen sind. 3Für die Chancengleichheit ist
es im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren von
Bedeutung, ob
auch unabhängige und regionale Veranstalter tatsächlich an der Meinungsbildung
mitwirken können, und
der Verpflichtete Möglichkeiten des teilweisen oder eingeschränkten Zugangs zu
dem Zugangsdienst ausreichend berücksichtigt hat.
ZWEITER
ABSCHNITT
Verfahrensgrundsätze
GV. NRW. 2000 S. 625. Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. |