Historische SGV. NRW.
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§ 7
Offenlegungspflicht gegenüber Dritten
Ein berechtigtes Interesse (§ 53 Abs. 4 S. 2 RStV) können Berechtigte im Sinne von § 3 in der Regel an der Offenlegung solcher technischer Parameter und Entgelte geltend machen,
1. die sie zur Ausübung eines Zugangs benötigen,
2. auf die sie eine Beschwerde nach § 9 stützen möchten oder
3. von deren Feststellung nach § 8 sie entsprechend der in § 54 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbsatz des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Weise betroffen würden.
GV. NRW. 2000 S. 625. Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. |