Historische SGV. NRW.
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§ 16
Übergangsregelung
(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits am Markt angebotene Zugangsdienste sind unverzüglich nach § 5 anzuzeigen.
(2) 1Sie müssen im Rahmen des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren so schnell und so weit wie möglich an die Anforderungen des § 53 RStV und dieser Satzung angepasst werden. 2Die zuständige Landesmedienanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine angemessene Übergangsfrist bestimmen. 3 §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
GV. NRW. 2000 S. 625. Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006. |