Historische SGV. NRW.
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§ 1
Personalratswahl
(1) Abweichend von § 24 Abs. 1 Buchstabe a) des Landespersonalvertretungsgesetzes ist der Personalrat auch dann neu zu wählen, wenn die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um weniger als die Hälfte, mindestens aber um 50 gestiegen oder gesunken ist.
(2) Personalratswahlen sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
GV. NRW. 2000 S. 462. |