Historische SGV. NRW.
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§ 10
Stationäre Hospize
Versicherte der IKK WL erhalten im Rahmen des § 39 a SGB V einen kalendertäglichen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen von 6 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.
GV. NRW. 2001 S. 108. Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt. |