Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Einen Härteausgleich erhalten örtliche Träger der Sozialhilfe, sofern
a) ihre Strukturmesszahl (§ 3) im Ausgleichsjahr
um 10 %
oder mehr und
b) ihr Beteiligungswert (§ 4) im Ausgleichsjahr
um 25 %
oder mehr
über dem jeweiligen Durchschnitt der Werte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland liegen.
(2) Der Härteausgleich erfolgt gesondert für jedes Kalenderjahr, für das die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß
§ 7 Satz 1 AG BSHG NRW zu den Aufwendungen des Landschaftsverbandes Rheinland als überörtlichen Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes) für die in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes genannten Personen beitragen (Ausgleichsjahr).
GV. NRW. 2001 S. 218. |
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SGV. NRW. 2022. |