Historische SGV. NRW.
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§ 4
Erteilung von Erlaubnissen für Ableitungen der im Anhang aufgeführten Stoffe
(1) Die Erteilung von Erlaubnissen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 4a sowie Abs. 2 Nr. 2 WHG für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe in oberirdische Gewässer ist daran auszurichten, dass durch die Ableitung nicht die Erreichung der Qualitätsziele gefährdet wird.
(2) In der Erlaubnis für Ableitungen der im Anhang zu § 2 aufgeführten Stoffe sind zulässige, an den Qualitätszielen auszurichtende Frachten oder Konzentrationen der Stoffe festzusetzen. Die zulässigen Frachten und Konzentrationen der Stoffe können auch durch Summen-, Leit- und Wirkparameter begrenzt werden, sofern diese zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
(3) Entsprechen vorhandene Ableitungen nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2, so ist sicherzustellen, dass die erforderlichen Maßnahmen in angemessener Frist durchgeführt werden.
GV. NRW. S. 227; geändert durch Artikel 104 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Art. 2 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52), in Kraft getreten am 15. Februar 2006. |
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GV. NRW. ausgegeben am 11. Juni 2001. |
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§ 5 Überschrift und Satz 2 zuletzt geändert durch Art. 2 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006. |
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Anhang zu § 2 (Nr. 114) geändert durch Art. 2 der VO v. 10.2.2006 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 15. Februar 2006. |
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SGV. NRW. 77. |