Historische SGV. NRW.
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§ 3
Zahlungsweise
Der Anspruch auf Gewährung der Energiepreispauschale richtet sich gegen den Dienstherrn, gegen den die oder der Berechtigte zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 2 Absatz 1 hatte. Die Auszahlung soll möglichst im Dezember 2022 erfolgen.
In Kraft getreten am 22. November 2022 (GV. NRW. S. 968). |
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