Historische SGV. NRW.
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§ 5
Kommissionen, Unterausschüsse
(1) Landschaftsausschuss und Ausschüsse können zur Vorberatung Kommissionen und Unterausschüsse einrichten. Ausschüsse bedürfen hierzu der Zustimmung des Landschaftsausschusses.
(2) Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 4 LVerbO vom Landschaftsausschuss bestimmt.
(3) Unterausschüsse des Landesjugendhilfeausschusses werden von diesen Regelungen nicht berührt.
GV. NRW. 2001 S. 748. Aufgehoben durch Satzung vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 786), in Kraft getreten am 1.Oktober 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |