Historische SGV. NRW.
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§ 2
Aufgaben
(1) Das Landesjugendamt ist Mittel- und Sammelpunkt von Erfahrungen und überörtlichen Bestrebungen auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe im Bereich des Landschaftsverbandes Rheinland.
(2) Das Landesjugendamt führt nach Maßgabe
- des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) vom 26. Juni 1990 - SGB VIII -,
- des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 - AG-KJHG -,
- des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) vom 29. Oktober 1991 - GTK -,
- der Landschaftsverbandsordnung vom 14. Juli 1994 - LVerbO-,
- dieser Satzung
die Aufgaben des Landschaftsverbandes in der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe aus.
(3) Insbesondere hat es
1. eine gleichmäßige Erfüllung der den Jugendämtern obliegenden Aufgaben zu sichern;
2. die Jugendämter zu unterstützen und die Arbeit der Jugendämter und der Träger der freien Jugendhilfe anzuregen, zu fördern und zu koordinieren;
3. die Jugendämter bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 - 35a SGB VIII, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen zu beraten;
4. die Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 - 48a SGB VIII) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen (§ 15 AG-KJHG);
5. Die Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54 SGB VIII) zu erteilen;
6. die Aufgaben nach §§ 13, 22 - 24, 25 GTK auszuführen;
7. die Mitarbeiter in der Jugendhilfe fortzubilden.
II. Landesjugendhilfeausschuss
GV. NRW. 2001 S. 756. Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009. |
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GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |