Historische SGV. NRW.
11 / 12 |
§ 11
Organisation, Aufgaben
(1) Die Verwaltung des Landesjugendamtes ist eine Abteilung innerhalb der Verwaltung des Landschaftsverbandes Rheinland. Sie wird durch eine Landesrätin/einen Landesrat geleitet.
(2) Die Leiterin/Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Landesjugendamtes. Sie/Er bereitet die Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses vor und führt sie aus. Sie/Er unterrichtet die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Landesjugendamtes.
(3) Leitende Funktionen des Landesjugendamtes sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
GV. NRW. 2001 S. 756. Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2009. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 9. November 2001. |