Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Beteiligungswert im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b ist der Aufwand je Einwohner, der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Ausgleichsjahr durch die Kostentragung nach § 7 Satz 1 AG BSHG NRW entstanden ist.
(2) Für die Feststellung der maßgebenden Einwohnerzahl gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
GV. NRW. 2001 S. 810. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 7 Satz 2) außer Kraft getreten. |