Historische SGV. NRW.
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§ 5
Als Härteausgleich wird an die örtlichen Träger nach § 2 Abs. 1 die mit der nach § 3 Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl multiplizierte Differenz zwischen dem Beteiligungswert des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und 125 vom Hundert des Durchschnittswerts der Beteiligungswerte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Westfalen-Lippe geleistet.
GV. NRW. 2001 S. 810. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 7 Satz 2) außer Kraft getreten. |