Historische SGV. NRW.
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§ 7
Erläuterungen des Haushaltsplans
(1) Im Haushaltsplan sind alle Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden so zu erläutern, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des § 6 Abs. 1 vermittelt wird.
(2) Änderungen der Veranschlagungs- und Bewertungsmethoden sind anzugeben und zu erläutern; ihr Einfluss auf die voraussichtliche Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Haushaltsjahr ist gesondert darzustellen.
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |