Historische SGV. NRW.
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§ 12
Investitionsplan
Der Investitionsplan hat für die einzelnen Investitionen in das
Sachanlagevermögen die voraussichtlichen Gesamtausgaben, das Ausgabe-Soll des
Haushaltsjahres und die benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszuweisen.
In einer Gesamtübersicht sind die jeweiligen Ansätze zusammenzufassen.
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |