Historische SGV. NRW.
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§ 21
Zweckbindung von Erträgen
(1) Erträge im Betriebshaushaltsplan sowie Positionen der Mittelaufbringung
im Finanzplan dürfen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke nur dann
beschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn sich die
Beschränkung zwingend aus der Herkunft der Erträge oder der Positionen der
Mittelverwendung ergibt.
Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk vorzusehen.
Wenn im Betriebshaushaltsplan nichts anderes bestimmt wird, können
zweckgebundene Mehrerträge für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Im Betriebshaushaltsplan kann bestimmt werden, dass Mehrerträge bei Vergütungen für bestimmte Leistungen zur Deckung von Mehraufwendungen zur Erbringung dieser Leistungen verwendet werden können.
(3) Mehraufwendungen nach Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten nicht als über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 - 3 WDR-Gesetz.
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |