Historische SGV. NRW.
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§ 32
Überplanmäßiger Stellenbedarf
(1) Die Schaffung von zusätzlichen Planstellen außerhalb des Haushaltsplans ist nur zulässig, wenn ein unvorhergesehener und unabweisbarer Bedarf besteht.
(2) Der Intendant legt diesen über- oder außerplanmäßigen Planstellenbedarf gem. Absatz 1 dem Verwaltungsrat zur Prüfung vor.
(3) Der Verwaltungsrat leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zur Entscheidung zu.
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |