Historische SGV. NRW.
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§ 39
Veräußerung von Vermögensgegenständen
Gegenstände, die im Eigentum des WDR stehen, dürfen in der Regel nur gegen einen dem Zeitwert entsprechenden Preis veräußert oder gegen eine angemessene Entschädigung Dritten zur Benutzung überlassen werden, es sei denn, Erfordernisse des laufenden Programm-, Produktions- und Verwaltungsbetriebs rechtfertigen bei Gegenständen von geringem Wert eine abweichende Regelung. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsdirektors.
Abschnitt VIII
Jahresabschluss und Geschäftsbericht
GV. NRW. 2002 S. 60. Aufgehoben durch Satzung vom 2. Mai 2019 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2019. |
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SGV. NRW. 2251. |