Historische SGV. NRW.
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§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl gemäß § 11 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl gemäß § 12.
(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1110). |
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