Historische SGV. NRW.
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§ 1
Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sowie die Ermächtigung, die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem oder einigen der Oberlandesgerichte zuzuweisen, wird auf das Justizministerium übertragen.
GV. NRW. 2002 S. 104 Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 16 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011. |
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GV. NRW. ausgegeben am 26.3.2002 |