Historische SGV. NRW.
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§ 4
Kassenverstärkungskredite
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137). |
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