Historische SGV. NRW.
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§ 13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Für Verpflichtungsermächtigungen, die zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagt werden, gilt dies nur, wenn eine einzelne Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigung den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137). |
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