Historische SGV. NRW.
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§ 24
Epidemie
Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und des für Haushalt und Finanzen zuständigen Ausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bekämpfung einer Epidemie Beschaffungen in dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang bis zu einem Betrag in Höhe von 2 500 000 000 Euro vorzunehmen.
Abschnitt 7
Haushaltsentwicklung
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137). |
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