Historische SGV. NRW.
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§ 31
Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken
(1) Einrichtung von Kapiteln, Haushaltstiteln, Titelgruppen und Haushaltsvermerken
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Verausgabung der Mittel des Sondervermögens „Bewältigung der Krisensituation in Folge des russischen Angriffskriegs in der Ukraine“ erforderlichen Kapitel, Haushaltstitel und Titelgruppen sowie Haushaltsvermerke einzurichten.
(2) Einwilligung des Landtags
Die von der Landesregierung vorgesehenen Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Landtags. Die erforderliche Einwilligung des Landtags zur Aufnahme von Krediten erfolgt auf Basis einer Vorlage des Ministers der Finanzen im Wege der globalen Ermächtigung.
(3) Ermächtigung
Nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 werden die Ressorts ermächtigt, die entsprechenden Ausgaben zu leisten.
In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. 2022 S. 1137). |
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