Historische SGV. NRW.
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§ 4
Mindestzeilenbreite
Rebflächen, die im Rahmen der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 angepflanzt werden, dürfen zur Vermeidung der Erhöhung des Produktionspotentials in Flachlagen eine Mindestzeilenbreite von 1,80 m und in Steillagen eine Mindestzeilenbreite von 1,60 m nicht unterschreiten.
GV. NRW. S. 177; |
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SGV. NRW. 2125 |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002 |