Historische SGV. NRW.
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§ 5
Mindestparzellengröße
(1) Die Mindestparzellengröße, für die eine Beihilfe gewährt werden kann, darf ein Ar und die Mindestgröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 der Weinverordnung fünf Ar nicht unterschreiten. Diese Mindestgröße gilt für Parzellen in Flach- und Steillagen. Unter Flachlagen sind Rebparzellen mit einer Hangneigung bis zu 30% zu verstehen. Steillagen müssen eine Hangneigung von mehr als 30% aufweisen.
(2) Die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 erreichen.
GV. NRW. S. 177; |
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SGV. NRW. 2125 |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002 |