Historische SGV. NRW.
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§ 7
Form der Beihlife
Die zu gewährende Beihilfe wird als Pauschalbetrag je Hektar gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Maßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertragslosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Die Höhe der Beihilfe ergibt sich aus dem Plan nach § 6.
GV. NRW. S. 177; |
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SGV. NRW. 2125 |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002 |