Historische SGV. NRW.
8 / 10 |
§ 8
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Beihilfe für die Erzeuger des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein (Siebengebirge) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragter in Bonn.
(2) Der Antrag ist bis zu dem durch das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im Plan nach § 6 festgesetzten Zeitpunkt beim Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten in Bonn zu stellen, bei dem auch der Antrag erhältlich ist.
GV. NRW. S. 177; |
|
SGV. NRW. 2125 |
|
GV. NRW. ausgegeben am 14. Juni 2002 |