Historische SGV. NRW.
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§ 4
Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe
(1) Für jede Wahl wird mit einem besonderen Stimmzettel gewählt.
(2) Die Stimmzettel für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen müssen farbig sein; § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 KWahlO bleibt unberührt.
(3) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen werden im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt.
(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 56 BWO; § 40 Abs. 1, 2 und 3 KWahlO ist insoweit nicht anzuwenden.