Historische SGV. NRW.
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§ 6
Wahlbekanntmachung
(1) Die Wahlbekanntmachung für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen soll mit derjenigen für die Bundestagswahl (§ 48 BWO) zusammengefasst werden. § 33 KWahlO findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
Zu Absatz 1 Nr. 1: Es ist darauf hinzuweisen, dass Bundestagswahl und Bürgermeister- oder Landratswahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.
und welche Stimmbezirke auf den Wahlkreis für die Bundestagswahl und die Wahlbezirke der gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen entfallen.
Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.
Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Teilnahme an der Bundestagswahl und für die Teilnahme an gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen jeweils besondere Wahlbriefe abzusenden sind.
Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweilige Wahl beizufügen.