Historische SGV. NRW.
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§ 7
Ermittlung der Wahlergebnisse
(1) Das Ergebnis der Bundestagswahl ist vor den Ergebnissen einer gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahl zu ermitteln. §§ 75d i. V. mit 49 Abs. 3 Satz 1 KWahlO bleibt unberührt.
(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.
(3) Die Zählung der Wähler (§ 68 BWO, § 50 KWahlO) ist getrennt durchzuführen. Hierzu sind vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Bundestagswahl und für die gleichzeitig durchzuführenden Bürgermeister- oder Landratswahlen zu trennen.