Historische SGV. NRW.
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§ 10
Prüfungsnoten
Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:
1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
3 = befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5 = mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
absehbarer Zeit behoben werden könnten
6 = ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden könnten.
GV. NRW. 2002 S. 259. Aufgehoben durch VO v. 24.4.2005 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 11. Juni 2005. |
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GV. NRW ausgegeben am 11. Juli 2002. |