Historische SGV. NRW.
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§ 6
Haftung der beteiligten Rechtsträger für Altverbindlichkeiten
1Für die Erfüllung der bis zum Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes begründeten Verbindlichkeiten haften die Westdeutsche Landesbank Girozentrale und die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse als Gesamtschuldner. 2Derjenige Rechtsträger, dem eine Verbindlichkeit durch den Bescheid nach §1 Abs. 3 Satz 2 nicht zugeordnet ist, haftet für diese Verbindlichkeit nur, wenn sie vor dem Ablauf des 31. Dezember 2006 fällig ist und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind. 3Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt zur Geltendmachung der Erlass eines Verwaltungsakts. 4Im Innenverhältnis haftet derjenige Rechtsträger, dem die Verbindlichkeit zugewiesen ist. 5Weitergehende Ansprüche von Gläubigern und Sonderrechtsinhabern aufgrund der Abspaltung sind ausgeschlossen.
GV. NRW. S. 284; geändert durch Art. 11 des Gesetzes v.
2.7.2002 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 19. Juli 2005; Artikel 102
des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft
getreten am 30. April 2005. |
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§ 14 angefügt durch Artikel 102 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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Inhaltsübersicht und § 4 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005. |
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§ 3 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 1 u. 2 und § 12 Abs. 1 geändert durch Art. 11 des Gesetzes v. 2.7.2002 (GV. NRW. S. 284); in Kraft getreten am 19. Juli 2005. |