Historische SGV. NRW.
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§ 3
Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die Zeugnisse, die uneingeschränkt zum Studium in einem universitären Studiengang einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen berechtigen. Die Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise richtet sich nach der Verordnung über die Gleichwertigkeit ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife (AQVO-FH).
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |