Historische SGV. NRW.
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§ 4
In Verbindung mit einem einschlägigen halbjährigen Praktikum oder einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit berechtigt zum Studium gemäß § 1 ein in Nordrhein-Westfalen am Berufskolleg erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) der zweijährigen Berufsfachschule gemäß § 4e Abs. 5 Nr. 2 SchVG oder der dreijährigen Berufsfachschule gemäß § 4e Abs. 5 Nr. 3 SchVG.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |