Historische SGV. NRW.
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§ 5
(1) In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht berechtigt zum Studium gemäß § 1 die nach der Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe bescheinigte Fachhochschulreife (schulischer Teil), die
1.in Nordrhein-Westfalen an
a) einem Gymnasium,
b) einer Gesamtschule oder
c) einer Berufsfachschule des Berufskollegs
erworben wurde
2. außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben wurde, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife besteht.
(2) Das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gemäß Absatz 1 muss vor der Erfüllung der weiteren Bedingung nach Absatz 1 erworben worden sein.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |