Historische SGV. NRW.
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§ 7
In Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder über eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit oder über ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung berechtigen zum Studium gemäß § 1
1. das in Nordrhein-Westfalen erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife des Weiterbildungskollegs (Abendgymnasium und Kolleg),
2. das außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbene Zeugnis der Fachhochschulreife des Abendgymnasiums und des Kollegs, soweit mit dem entsprechenden Land eine Vereinbarung zur Anerkennung der Fachhochschulreife (schulischer Teil) besteht.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |