Historische SGV. NRW.
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§ 9
Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch die folgenden, gemäß den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworbenen Zeugnisse:
a) das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule,
b) die an der Bundeswehrfachschule in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik erworbenen Abschlusszeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
c) das Abschlusszeugnis des Lehrgangs zum Erwerb der Fachhochschulreife an einer Grenzschutzfachschule.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |