Historische SGV. NRW.
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§ 10
Zum Studium gemäß § 1 berechtigen auch
a) das Zeugnis der Fachhochschulreife einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz oder vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium anerkannt worden ist,
b) das Zeugnis der Fachhochschulreife (schulischer Teil) einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz oder vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium anerkannt worden ist, in Verbindung mit einem Nachweis über eine Berufsausbildung oder ein Praktikum gemäß § 6 Abs. 1.
GV. NRW. 2002 S. 312. |
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GV. NRW. ausgegeben am 29. Juli 2002. |