Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 12
Handlungsfähigkeit

Auch die antragstellenden Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, werden im Bewilligungsverfahren als handlungsfähig anerkannt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).
Außer Kraft getreten mit Ablauf des 30. Juni 2024 (siehe § 15).