Historische SGV. NRW.
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§ 9
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) mindestens vier, höchstens zehn weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.
(2) Bei Sparkassen mit 250 und mehr ständig Beschäftigten besteht der Verwaltungsrat aus
a) dem vorsitzenden Mitglied,
b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
c) fünf Dienstkräften der Sparkasse.
In Fällen der Vereinigung von Sparkassen nach § 32 kann die Zahl der weiteren sachkundigen Mitglieder auf elf und die der Dienstkräfte auf sechs erhöht werden.
(3) An den Sitzungen des Verwaltungsrates nehmen mit beratender Stimme teil:
a) die Mitglieder und die stellvertretenden
Mitglieder des Vorstandes,
b) bei Zweckverbandssparkassen die Hauptverwaltungsbeamtinnen oder die
Hauptverwaltungsbeamten der Zweckverbandsmitglieder, die weder vorsitzendes
Mitglied des Verwaltungsrates sind noch nach § 10 Abs. 3 an den Sitzungen des
Verwaltungsrates teilnehmen. In den Fällen des Buchstaben b) bestimmt die
Satzung die Anzahl der beratenden Teilnehmer und kann dabei auch eine Höchstzahl
festlegen.
GV. NRW. 2002 S. 504 (ber. S. 578); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 31. März 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521). |
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SGV. NRW. 764 |
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Abschnitt B (Landesbank Nordrhein-Westfalen §§ 36 - 46) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004. |
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§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004. |