Historische SGV. NRW.
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§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik. Er überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Verwaltungsrat ist ferner zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses,
b) die Bestellung, die Wiederbestellung, die Ablehnung der Wiederbestellung und
die Abberufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes
sowie die Berufung und Abberufung der dem Vorstand vorsitzenden Person und
deren Stellvertreterin oder des Stellvertreters. Die Abberufung ist nur aus
wichtigem Grund möglich; der Beschluss über die Abberufung bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder des
Verwaltungsrates,
c) die Bestellung von Dienstkräften, die im Falle der Verhinderung von
Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes deren Aufgaben
wahrnehmen (Verhinderungsvertreter), und den Widerruf der Bestellung,
d) den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Kreditausschuss, den Vorstand
und die Innenrevision,
e) die Zuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 28 Abs. 1, die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichtes.
(3) Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über
a) die Errichtung von Stiftungen,
b) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Belastung mit
Grundpfandrechten; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von
Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der
Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind,
c) die Errichtung von sparkasseneigenen Gebäuden; dies gilt nicht für
Errichtungsmaßnahmen bis zu dem vom Verwaltungsrat in der Geschäftsanweisung
für den Vorstand bestimmten prozentualen Anteil des gesamten
Investitionsvolumens für das Geschäftsjahr,
d) die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen; dies gilt nicht für
Zweigstellen, die ausschließlich automatisierte Bank- oder
Finanzdienstleistungen erbringen,
e) die Aufnahme von haftenden Eigenmitteln.
(4) Der Verwaltungsrat wird angehört vor Beschlussfassung der Vertretung des Gewährträgers über
a) die Auflösung der Sparkasse,
b) die Vereinbarungen nach §§ 32, 33 und 34,
c) die Änderung der Satzung,
d) den Teil des Jahresüberschusses, der sich aus § 28 Abs. 2 ergibt.
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Sparkasse bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(6) Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium Regelungen über die Sitzungen des Verwaltungsrates durch Rechtsverordnung zu treffen.
(7) Der Verwaltungsrat bildet einen Bilanzprüfungsausschuss. Er kann aus seiner Mitte einen Hauptausschuss bilden und diesem insbesondere die Anstellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes zur Entscheidung übertragen. Der Verwaltungsrat kann auch die Aufgaben des Bilanzprüfungsausschusses dem Hauptausschuss übertragen.
Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag des Bilanzprüfungsauschusses außerhalb der Jahresabschlussprüfung gemäß § 27 Abs. 2 vom Vorstand zu Einzelfragen externe Gutachten verlangen. Bilanzprüfungsausschuss und Hauptausschuss berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.
(8) Verletzt ein Mitglied des Verwaltungsrates vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat es der Sparkasse den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Vorschrift des § 84 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
GV. NRW. 2002 S. 504 (ber. S. 578); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 31. März 2004. Obsolet geworden durch Bekanntmachung der Neufassung vom 10. 9. 2004 (GV. NRW. S. 521). |
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SGV. NRW. 764 |
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Abschnitt B (Landesbank Nordrhein-Westfalen §§ 36 - 46) aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004. |
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§ 55 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16. 3. 2003 (GV. NRW. S. 126); in Kraft getreten am 31. März 2004. |