Historische SGV. NRW.
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§ 4
Angabe der Tarife
(1) Der öffentliche Auftraggeber benennt die jeweils anzuwendenden Lohn- und Gehaltstarife in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen.
(2) Die für Arbeit zuständige oberste Landesbehörde teilt dem öffentlichen Auftraggeber die jeweils einschlägigen Lohn- und Gehaltstarife auf schriftliche oder elektronische Anfrage mit.
GV. NRW. 2003 S. 8, in Kraft getreten am 1. März 2003. Aufgehoben durch Gesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 515), in Kraft getreten am 21. November 2006. |