Historische SGV. NRW.
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§ 4
Gliederung des Haushaltsplans
(1) Der Haushaltsplan besteht aus dem Ertrags- und Aufwandsplan und dem Finanzplan.
(2) Im Ertrags- und Aufwandsplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Erträge
Erträge aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr (§ 116 Abs. 1 LMG NRW),
Betriebserträge,
Außerordentliche Erträge;
b) als Aufwendungen
Personalaufwendungen,
Sachaufwendungen,
Gesetzlich vorgeschriebene Aufwendungen nach dem Landesmediengesetz NRW (§ 82, § 99 und § 108 LMG NRW),
Abschreibungen, Steuern,
Außerordentliche Aufwendungen,
Abführungen an den WDR gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW.
Die Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach ihrer sachlichen Zusammengehörigkeit in Einzelplänen zusammenzufassen.
(3) Im Finanzplan sind mindestens gesondert auszuweisen:
a) als Mittelaufbringung
Überschuss der Erträge über die Aufwendungen im Ertrags- und Aufwandsplan,
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
Zuführung zur Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,
Rückflüsse von Investitionsmitteln (Abgang von Sachanlagen);
b) als Mittelverwendung
Überschuss der Aufwendungen über die Erträge im Ertrags- und Aufwandsplan,
Investitionen in das Sachanlagevermögen,
Auflösung der Rückstellung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
Die einzelnen Positionen der Mittelaufbringung und der Mittelverwendung sind jeweils in Einzelplänen zusammenzufassen.
(4) Die Einzelpläne sind in Kapitel einzuteilen, die im Ertrags- und Aufwandsplan nach Kostenstellen und Ertrags- und Aufwandsarten gegliedert werden können. Für jeden Einzelplan und für jedes Kapitel sind die Gesamtbeträge auszuweisen.
GV. NRW. 2003 S. 42, in Kraft getreten am 15. Februar 2003. Aufgehoben durch Satzung vom 23. Januar 2015 (GV. NRW. S. 313), in Kraft getreten am 1. April 2015. |
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SGV. NRW. 2251. |
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GV. NRW. ausgegeben am 14. Februar 2003. |