Historische SGV. NRW.
1 / 6 |
§ 1
Konzentration der Umweltstrafsachen
Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Umweltstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts als Schifffahrtsgericht begründet ist. In den Landgerichtsbezirken Duisburg, Mönchengladbach und Essen sind die Amtsgerichte Duisburg, Mönchengladbach und Essen jeweils für den Bezirk des Landgerichts zuständig.
GV. NRW. S. 134, in Kraft getreten am 27. März 2003. |
|
SGV. NRW. 301. |
|
Gegenstandslos, Aufhebungsvorschriften. |
|
GV. NRW. ausgegeben am 26. März 2003. |