Historische SGV. NRW.
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§ 4
Berechnung und Anweisung
(1) Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer nach § 1, Erstattungen nach § 1a, Ausgleichsbeträge nach § 2 und die Zahlungen nach § 3 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu berechnen.
(2) Das Innenministerium stellt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.
GV. NRW. S. 383, in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003. Aufgehoben durch VO v. 4.7.2006 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006. |
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§ 9 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |