Historische SGV. NRW.
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§ 4
Bindungswirkungen
Die Grundsätze und Ziele der Mittelstandsförderung und -stärkung sind von Land, Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen öffentlichen Stellen bei ihren mittelstandsrelevanten Planungen, Programmen und Vorhaben zu beachten. Vertreterinnen/Vertreter öffentlicher Stellen in juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Gesellschafter- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Teil II:
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen
GV. NRW. S. 421, in Kraft getreten am 29. Juli 2003. Obsolet durch Fristablauf. |
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GV. NRW. ausgegeben am 28. Juli 2003. |