Historische SGV. NRW.
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§ 4
Zuständigkeiten des Landschaftsausschusses
(1) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebs, soweit sie nicht
a) der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,
b) dem Umwelt- und Bauausschuss oder einem anderen Fachausschuss zur Entscheidung zugewiesen sind,
c) dem Landesdirektor / der Landesdirektorin übertragen sind,
d) Geschäfte der laufenden Betriebsführung sind.
(2) Der Landschaftsausschuss beschließt ferner über
a) grundsätzliche Zielsetzungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes,
b) die Bestellung und die Abberufung der Werkleitung; in dringenden Fällen kann der Landesdirektor / die Landesdirektorin Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Werkleitung beauftragen.
(3) Der Landschaftsausschuss bereitet die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vor. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Umwelt- und Bauausschuss und im Finanzausschuss vor der Beschlussfassung in der Landschaftsversammlung.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |