Historische SGV. NRW.
10 / 19 |
§ 10
Vertretung der Einrichtung
(1) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe wird in den Angelegenheiten der Einrichtung durch die Werkleitung vertreten.
(2) Alle Beschäftigte des BLB unterzeichnen unter dem Namen "Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Bau- und Liegenschaftsbetrieb" mit dem Zusatz "im Auftrag".
(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für den BLB ist entsprechend § 21 Landschaftsverbandsordnung zu verfahren. Die Erklärungen sind vom Direktor / von der Direktorin des LWL oder seinem / ihrer / ihrem Stellvertreter / seiner Stellvertreterin und dem / der sachlich zuständigen Landesrat / Landesrätin zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 21 Abs. 2 LVerbO).
(4) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden von der Werkleitung öffentlich bekannt gemacht.
GV. NRW. 2003 S. 458, in Kraft treten am 1. Januar
2004. |